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machnißen bedacht, ein gewißes zu statuiren und wir denn als König von GroßBritannien unterm 1ten July 1747 alten stily bereits ein Testament errichtet, wobey es auch sein gäntzliches Verbleiben hat und welches wir in allem seinem Zuhalt nicht anders als wenn es alsie von Wort zu Wort [[foreign: Latin]] inferirt [[/foreign]] wäre Kraft dieses ausdrücklich [[foreign: Latin]] confirmiren [[/foreign]] und bestätigen; So haben wir auch als Hertzog und Churfürst zu Braunschweig und Lüneburg was Unsere sämbtliche Teutsche Erblande und Sachen betrifft, diese nachfolgende Väterliche [[foreign: Latin]] disposition [[/foreign]] und Verordnung Kraft Väterlicher Gewalt und der im Heyligen Römischen Reich bey Chur- und Fürstlichen Häusern löblich hergebrachten [[foreign: Latin]] observanty [[foreign]] aufsetzen, und biß zu Unserm in Gottes des Allerhöchsten Händen stehenden tödtlichen Ableben hinterlegen laßen, in massen wir dem Vermittelst dieses Unsers Testaments wohlbedächtlich statuiren und